PFAS
am 3. Oktober 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/1988 offiziell veröffentlicht. Sie regelt die Beschränkung und das schrittweise Verbot von per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen und betrifft damit auch tragbare und fahrbare Feuerlöscher. Damit ist klar: PFAS-haltige Löschmittel dürfen künftig nur noch für begrenzte Zeit verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Eine rechtzeitige Umstellung auf fluorfreie Alternativen ist somit verpflichtend.
Übergangsfristen für tragbare Feuerlöscher
Inverkehrbringen PFAS-haltiger tragbarer Feuerlöscher: bis 23. Oktober 2026
Ausnahme: alkoholbeständige Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern bis 23. April 2027
Verwendung: PFAS-haltiger tragbarer Feuerlöscher bis 31. Dezember 2030
Übergangsfristen für Feuerlöschschäume
(z. B. in stationären Anlagen)
Ab 23. Oktober 2030 dürfen Feuerlöschschäume mit einer PFAS-Konzentration ≥ 1 mg/l nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Ausnahme: gereinigte Ausrüstung bis 50 mg/l (nicht für tragbare Feuerlöscher gültig).
Verwendung: zu Ausbildungs- und Prüfzwecken ist bis 23. April 2027 zulässig, sofern der Löschschaum aufgefangen wird.
Verlängerte Ausnahme: bis 23. Oktober 2035 für Betriebe nach Richtlinie 2012/18/EU (Industriebrände) Offshore-Erdöl- und Gasindustrie, Militärische Schiffe, Zivile Schiffe (wenn der Schaum vor dem 23. Oktober 2025 an Bord war).
Voraussetzung: Die Verwendung ist ausschließlich für Brandklasse B erlaubt und muss unter Minimierung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit erfolgen. Betriebe müssen einen Managementplan führen, der u. a. Folgendes umfasst: Verwendungsbedingungen und Mengen, Lagerung, Reinigung und Wartung der Ausrüstung, Notfallmaßnahmen bei Freisetzung und Strategie zur Umstellung auf PFAS-freie Löschmittel. Dieser Plan ist jährlich zu überprüfen und 15 Jahre aufzubewahren.
Kennzeichnungspflicht
Ab 23. Oktober 2026 gilt eine Kennzeichnungspflicht für Feuerlöschschäume (nicht für tragbare Feuerlöscher) sowohl für Bestände als auch Abfälle:
„ACHTUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration ≥ 1 mg/l (Summe aller PFAS)“
Die bisherigen Einzelbeschränkungen für PFOS, PFOA, C9–C14 PFCA und PFHxA bleiben weiterhin bestehen.
Wir sind vorbereitet
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